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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs2;Rechtssatz
Legt die Berufungsbehörde die Akten ihres Berufungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 38 Abs 2 VwGG von der von dem Beschwerdeführer dargestellten Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010