RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0158

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs2;

Rechtssatz

Legt die Berufungsbehörde die Akten ihres Berufungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor, ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 38 Abs 2 VwGG von der von dem Beschwerdeführer dargestellten Verletzung des Parteiengehörs durch die Berufungsbehörde auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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