RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0202

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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L85002 Straßen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
LStG Krnt 1991 §58 Abs1;

Rechtssatz

War ein Teilstück eines Weges bereits Gegenstand einer auf Antrag eines Beteiligten hin erfolgten, in Rechtskraft erwachsenen bescheidmäßigen Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991, so ist ein auf Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 gerichteter, nunmehr auf den gesamten Weg bezogener Antrag des Beteiligten hinsichtlich des vom rechtskräftigen Feststellungsbescheid erfaßten Teilstückes des Weges wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal nur ein über zusammenhängende Grundflächen verlaufender Weg Gegenstand einer gesonderten Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 sein kann, also nicht davon ausgegangen werden kann, daß gegebenenfalls nur Bruchstücke eines Privatweges zu einer öffentlichen Straße erklärt werden (Hinweis E 2.10.1950, 2076/49, VwSlg 1669 A/1950).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050202.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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