Index
L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
War ein Teilstück eines Weges bereits Gegenstand einer auf Antrag eines Beteiligten hin erfolgten, in Rechtskraft erwachsenen bescheidmäßigen Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991, so ist ein auf Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 gerichteter, nunmehr auf den gesamten Weg bezogener Antrag des Beteiligten hinsichtlich des vom rechtskräftigen Feststellungsbescheid erfaßten Teilstückes des Weges wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zumal nur ein über zusammenhängende Grundflächen verlaufender Weg Gegenstand einer gesonderten Feststellung iSd § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 sein kann, also nicht davon ausgegangen werden kann, daß gegebenenfalls nur Bruchstücke eines Privatweges zu einer öffentlichen Straße erklärt werden (Hinweis E 2.10.1950, 2076/49, VwSlg 1669 A/1950).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchZurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050202.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017