RS Vwgh 1994/1/18 90/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0089 E 15. September 1987 VwSlg 12535 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem durch § 137 WRG erfassten Tatbestand nach § 32 Abs 1 WRG (hier im Zusammenhalt mit Abs 2 lit c), handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), sodass gemäß § 5 Abs 1 VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070065.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten