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44 ZivildienstNorm
ZDG §2 Abs1Rechtssatz
Die Beschaffenheit des Bewußtseinsbildungsprozesses, der letztlich zu der Ablehnung von Waffenrecht Gewissensgründen führte, kommt es nicht an, auch nicht darauf, ob die Gewissensentscheidung bei Beachtung der Argumente der "Gegenseite" vielleicht anders ausgefallen wäre; Glaubhaftmachung der schwerwiegenden Gewissensgründe auch ohne starkes "emotionelles Engagement" möglich; unzulängliche Bescheidbegründung; Verletzung im durch §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B246.1987Dokumentnummer
JFR_10128790_87B00246_01