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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muß die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 66 Abs 2 AVG zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen läßt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012