RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0099

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Da Gegenstand des Überprüfungsbescheides die Frage der Übereinstimmung des ausgeführten Projektes mit dem bewilligten Projekt ist, muß die Aufhebung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 66 Abs 2 AVG zwangsläufig auch zur Aufhebung des Überprüfungsbescheides führen, da sich mangels Bestandes der durch die Aufhebung weggefallenen wasserrechtlichen Bewilligung die Frage der Übereinstimmung von Ausführung und Bewilligung nicht mehr beurteilen läßt und der Überprüfungsbescheid damit seiner Grundlage beraubt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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