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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn mit der Errichtung einer Jausenstation auch die Errichtung von Stellplätzen (eines Parkplatzes) verbunden ist, weil (wie es schon den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht) aufgrund der Errichtung der Jausenstation ein zusätzlicher Zugangsverkehr und Abgangsverkehr zu erwarten ist und daher die Errichtung von Stellplätzen iSd § 30 Abs 2 OÖ BauO 1976 geboten ist, so darf die Baubehörde den vorgesehenen Parkplatz und damit die sich für die Nachbarn daraus voraussichtlich ergebenden Immissionen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht außer acht lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050154.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009