RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0154

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §30 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7 idF 1977/015;

Rechtssatz

Wenn mit der Errichtung einer Jausenstation auch die Errichtung von Stellplätzen (eines Parkplatzes) verbunden ist, weil (wie es schon den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht) aufgrund der Errichtung der Jausenstation ein zusätzlicher Zugangsverkehr und Abgangsverkehr zu erwarten ist und daher die Errichtung von Stellplätzen iSd § 30 Abs 2 OÖ BauO 1976 geboten ist, so darf die Baubehörde den vorgesehenen Parkplatz und damit die sich für die Nachbarn daraus voraussichtlich ergebenden Immissionen bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht außer acht lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050154.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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