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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/08 90/15/0134 5Stammrechtssatz
Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140199.X02Im RIS seit
20.11.2000