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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AbgEO §70 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 738-739;Rechtssatz
Für die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei bzw des Verpflichteten ergibt sich aus § 41 Abs 1 ZPO sowie aus § 74 Abs 1 EO, daß die durch Unterlassung der Verbindung von Schriftsätzen auflaufenden Mehrkosten als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig anzusehen sind. Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung ist - sofern sie nicht aktenkundig ist - zu behaupten und zu bescheinigen (Hinweis Feil, Kostenersatz im Exekutionsverfahren, 02te Auflage, Seite 40). Dasselbe gilt für den Bereich der Abgabenexekutionsordnung (Hinweis E 11.5.1993, 90/14/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140121.X03Im RIS seit
20.11.2000