RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0121

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §70 Abs3;
EO §74 Abs1;
RAT §22;
ZPO §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 738-739;

Rechtssatz

Für die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei bzw des Verpflichteten ergibt sich aus § 41 Abs 1 ZPO sowie aus § 74 Abs 1 EO, daß die durch Unterlassung der Verbindung von Schriftsätzen auflaufenden Mehrkosten als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig anzusehen sind. Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung ist - sofern sie nicht aktenkundig ist - zu behaupten und zu bescheinigen (Hinweis Feil, Kostenersatz im Exekutionsverfahren, 02te Auflage, Seite 40). Dasselbe gilt für den Bereich der Abgabenexekutionsordnung (Hinweis E 11.5.1993, 90/14/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140121.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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