Index
L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
FlVfGG §8 Abs2;Rechtssatz
Die den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke vorgeschriebenen Kostenanteile sind nicht dem Anwendungsbereich der OÖ LAO zu unterstellen, da es am Tatbestandselement der Verwaltung der gegebenenfalls als Beiträge zu qualifzierenden Gelder durch die in § 1 Abs 1 OÖ LAO genannten Organe fehlt. (Hier: Interessentenbeiträge für Kosten von Entwässerungsanlagen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070125.X02Im RIS seit
15.05.2001