Dem Bedeutungsgehalt der Bestimmungen des § 38 AVG ebenso wie des § 190 ZPO läßt sich unzweideutig die gesetzgeberische Absicht entnehmen, die Lösung von Vorfragen aus fremden Vollziehungsbereichen als systemkonforme Möglichkeit im Netzwerk des Rechtsschutzes zu akzeptieren.