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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß eine Regelung der Beiträge zur Deckung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft; Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 ist jedenfalls ein Indikator für die finanzielle Leistungskraft der Gemeinden; keine Unsachlichkeit der Regelung des §49 Abs3, der an §10 Abs4 FAG 1973 anknüpft - Feststellung, daß die Regelung nicht verfassungswidrig warRechtssatz
Prüfung des §49 Abs3 Sbg. KAO 1975 (Aufteilung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten auf die Gemeinde entsprechend ihrer Finanzkraft gemäß §10 Abs4 FAG 1973).
Daß der Salzburger Landesgesetzgeber - seit jeher - eine Regelung schaffen wollte, die an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft, wird deutlich aus der Stammfassung des §49 Abs3 der Sbg. KAO vom 26.6.1958, LGBl. 72, die auf §14 des FAG 1956 verwies. Der Finanzkraftbegriff erfaßte damals nicht nur die Grundsteuer und die Gewerbesteuer, sondern auch die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, klammerte jedoch Aufwendungen zur Deckung von Abgängen der öffentlichen Krankenanstalten der Gemeinden und zur Beseitigung von Schäden, die durch Kriegseinwirkung an den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden entstanden waren, zu bestimmten Prozentsätzen aus.
Dadurch, daß der Salzburger Landesgesetzgeber auf die jeweils in Kraft stehenden Finanzkraftregelungen des FAG 1967 bzw. FAG 1973 (statisch) verwies, änderte sich der Inhalt der Regelung für Beiträge zu den Betriebsabgängen öffentlicher Krankenanstalten. Dies bewirkte, daß nach §10 Abs4 FAG 1973 nur mehr die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Grundstücken und die Erträge der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge öffentlicher Krankenanstalten waren. Daß Gründe der Verwaltungsökonomie nach wie vor für die vom Landesgesetzgeber gewählte Methode sprechen, kann nicht verneint werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Einleitungsbeschluß ausgesagt, daß er grundsätzlich keine Bedenken dagegen hegt, daß eine Regelung der Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen öffentlicher Krankenanstalten an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinden anknüpft.
Es bedarf keines Beweises, daß einer derartigen Regelung an sich nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht werden könnte.
Keine Gleichheitsbedenken gegen §49 Abs3 Sbg. KAO 1975 (Aufteilung des Betriebsabganges öffentlicher Krankenanstalten auf die Gemeinde entsprechend ihrer Finanzkraft gemäß §10 Abs4 FAG 1973).
Bedenken im Prüfungsbeschluß, daß das unmittelbare Anknüpfen an den Begriff der "Finanzkraft" des FAG 1973 sachwidrig ist, weil dieser Begriff nur Teile des Steueraufkommens einer Gemeinde erfaßt und diese nicht geeignet sind, einen Indikator für die wirkliche Leistungskraft einer Gemeinde zu bilden.
Einer Vergleichsberechnung über die Höhe der Beitragsverpflichtungen der Gemeinden zum Betriebsabgang der Landesnervenklinik Salzburg, zum einen unter Zugrundelegung des §49 Abs3 Sbg. KAO und zum anderen unter Zugrundelegung des Finanzkraftbegriffes des §21 Abs4 FAG 1985 (Summe der ausschließlichen Gemeindeabgaben zuzüglich der den Gemeinden zukommenden Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben), ist zu entnehmen, welche Veränderungen sich hieraus ergeben würden. Die Salzburger Landesregierung meint, daß eine Ausweitung der Berechnungsgrundlage iSd §21 Abs4 FAG 1985 rechnerisch eine "Nivellierung" bewirken würde, daß dies aber zu dem nicht wünschenswerten Effekt führen würde, daß ohnehin finanzschwache Gemeinden stärker als bisher belastet würden und finanzstarke Gemeinden bevorzugt wären. Der in Prüfung gezogenen Regelung, die dies nicht bewirke, könne dennoch nicht angelastet werden, daß sie unsachlich sei.
Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht an. Die Finanzkraft nach §10 Abs4 FAG 1973 ist jedenfalls ein Indikator für die finanzielle Leistungskraft der Gemeinden. Die Sachlichkeit einer Regelung, die auf autonomer Entscheidung der Gemeinden beruhende Abgaben aus der Berechnung der Finanzkraft ausschließt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach anerkannt (insbesondere VfSlg. 10068/1984, 10069/1984).
Nach den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens treffen die dort angestellten Überlegungen auch für die in Prüfung gezogene Regelung zu; es ist zu sagen, daß eine Korrelation - wenn auch mit gewissen Unschärfen - zwischen der Finanzkraft gemäß §10 Abs4 FAG und der tatsächlichen wirtschaftlichen Stärke der Gemeinden gegeben ist. Soweit der in Prüfung gezogenen Regelung angelastet wird, daß sie im Vergleich zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Abweichungen führe, die die wirtschaftlich stärkeren Gemeinden stärker heranzieht, würde dies - auch zutreffendenfalls - die in Prüfung gezogene Regelung noch nicht unsachlich machen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Salzburger Landesgesetzgeber die zweckmäßigste Regelung getroffen hat; dies zu beurteilen, ist der Verfassungsgerichtshof nicht berufen. Dem Salzburger Landesgesetzgeber kann jedenfalls nicht angelastet werden, die Grenzen des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes verletzt zu haben.
Da die in Prüfung gezogene Regelung nicht mehr in Geltung steht - auf Grund des Gesetzes vom 1.4.1987, LGBl. 60, ist mit 1.8.1987 eine neue Regelung in Kraft getreten - hatte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B-VG festzustellen, daß §49 Abs3 der Sbg. KAO 1975, LGBl. 1975/97, nicht verfassungswidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenanstalten, Finanzverfassung, Finanzausgleich, GemeindenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G102.1987Dokumentnummer
JFR_10128789_87G00102_01