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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §33;Rechtssatz
Eine Vereinbarung iSd § 42 Abs 3 lit c Tir FlVfLG 1978 kann keinerlei Eigentumsübergang bewirken, da gemäß § 71 Tir FlVfLG 1978 die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen nach § 71 dieses Gesetzes unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen ist. Weiters bedürfen die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen (hier Vereinbarung einer Einzelteilung) gemäß § 75 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 der Genehmigung durch den Bescheid der Agrarbehörde. Wird ein Antrag auf Einzelteilung nach § 43 Abs 4 Tir FlVfLG 1978 nicht gestellt und liegt somit ein solcher Bescheid nicht vor, so entfaltet das Parteienübereinkommen keine Rechtswirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070106.X02Im RIS seit
20.11.2000