RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0158

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein der Berichtigung zugänglicher Mangel bewirkt bei Unterlassen der Berichtigung für sich alleine noch nicht die Rechtswidrigkeit eines diesen Mangel nicht aufgreifenden Berufungsbescheides (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137). (Hier: Erstinstanzlicher Bescheid enthält keine Bezeichnung der Behörde; aus der Anführung des Sachbearbeiternamens in der Zeichnung der Erledigung geht Zurechenbarkeit der Erledigung zum Landeshauptmann nicht hervor.)

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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