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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18;Rechtssatz
Ein der Berichtigung zugänglicher Mangel bewirkt bei Unterlassen der Berichtigung für sich alleine noch nicht die Rechtswidrigkeit eines diesen Mangel nicht aufgreifenden Berufungsbescheides (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137). (Hier: Erstinstanzlicher Bescheid enthält keine Bezeichnung der Behörde; aus der Anführung des Sachbearbeiternamens in der Zeichnung der Erledigung geht Zurechenbarkeit der Erledigung zum Landeshauptmann nicht hervor.)
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010