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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;Rechtssatz
Da § 21 Abs 1 WRG auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellt und damit eine Rechtsgrundlage für Befristungen nur für Maßnahmen, die eine Gewässerbenutzung darstellen, bietet, und da weiters § 31c WRG Maßnahmen erfaßt, die keine Gewässerbenutzung zum Ziel haben, kann eine Befristung von nach § 31c Abs 6 WRG bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht auf § 21 Abs 1 WRG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070153.X01Im RIS seit
12.11.2001