RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0153

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §31c Abs6;
WRG 1959 §31c;

Rechtssatz

Da § 21 Abs 1 WRG auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellt und damit eine Rechtsgrundlage für Befristungen nur für Maßnahmen, die eine Gewässerbenutzung darstellen, bietet, und da weiters § 31c WRG Maßnahmen erfaßt, die keine Gewässerbenutzung zum Ziel haben, kann eine Befristung von nach § 31c Abs 6 WRG bewilligungspflichtigen Erdwärmepumpen nicht auf § 21 Abs 1 WRG gestützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070153.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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