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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Bescheid, der im Wege eines Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertigt wird, indiziert insoweit mit ihm in einer Rechtsangelegenheit des WRG abgesprochen wird, die Zurechnung der Erledigung zum Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies wird durch eine zusätzliche Anführung des § 99 WRG in der Wiedergabe der Rechtsgrundlagen des demnach offenbar vom Landeshauptmann erlassenen Bescheides noch verdeutlicht. Kann dem Inhalt der Erledigung nach ernstlich kein Zweifel daran entstehen, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, handelt es sich bei der Unterlassung der Nennung des Landeshauptmannes im erstbehördlichen Bescheid um ein der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 21.2.1990, 88/03/0191, VwSlg 13120 A/1990).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010