RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0158

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
WRG 1959 §99;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der im Wege eines Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertigt wird, indiziert insoweit mit ihm in einer Rechtsangelegenheit des WRG abgesprochen wird, die Zurechnung der Erledigung zum Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung. Dies wird durch eine zusätzliche Anführung des § 99 WRG in der Wiedergabe der Rechtsgrundlagen des demnach offenbar vom Landeshauptmann erlassenen Bescheides noch verdeutlicht. Kann dem Inhalt der Erledigung nach ernstlich kein Zweifel daran entstehen, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, handelt es sich bei der Unterlassung der Nennung des Landeshauptmannes im erstbehördlichen Bescheid um ein der Berichtigung zugängliches Versehen (Hinweis E 21.2.1990, 88/03/0191, VwSlg 13120 A/1990).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070158.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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