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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Auch eine Entscheidung im Leistungsverfahren erledigt den jeweiligen Streitfall endgültig, dies unabhängig davon, ob dem Leistungsbegehren (hier: Unterlassung) stattgegeben oder ob es abgewiesen wurde. Bei Stattgebung ist die Position des Antragstellers bei Rechtskraft eines Leistungsbescheides sogar stärker als im Fall einer stattgebenden Entscheidung im Sinne eines angestrebten Feststellungsbescheides, da ein solcher anders als der Feststellungsbescheid einer Vollstreckung durch die Behörde zugänglich ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070031.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011