RS Vwgh 1994/1/18 92/07/0031

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Auch eine Entscheidung im Leistungsverfahren erledigt den jeweiligen Streitfall endgültig, dies unabhängig davon, ob dem Leistungsbegehren (hier: Unterlassung) stattgegeben oder ob es abgewiesen wurde. Bei Stattgebung ist die Position des Antragstellers bei Rechtskraft eines Leistungsbescheides sogar stärker als im Fall einer stattgebenden Entscheidung im Sinne eines angestrebten Feststellungsbescheides, da ein solcher anders als der Feststellungsbescheid einer Vollstreckung durch die Behörde zugänglich ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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