RS Vwgh 1994/1/18 90/14/0022

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/17 91/13/0014 2

Stammrechtssatz

Die mit einer Gutachtenserstattung verbundene Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung zieht die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nur dann nach sich, wenn es nach den Verwertungsarten des § 14 bis § 18 UrhG überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten sind, die der Steuerpflichtige erzielt, ein Tatbestandsmerkmal, das in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt werden muß. Es muß sich danach bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts um Einkünfte handeln, die für die Verwertung des Urheberrechts zugeflossen sind. Wenn einer für die Werknutzung (Verbreitung) vereinbarten Honorierung kein eigenes

wirtschaftliches Gewicht beizumessen ist, geht ein solches Honorar im Entgelt für das Gutachten unter, so daß von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten nicht gesprochen werden kann. Demgegenüber ist bei ausschließlich zur Verbreitung bestimmten Werkstücken, deren Gegenstand neben dem allgemeinen Interesse des Werknutzungsberechtigten am Absatz des Werkes Sonderinteressen seinerseits nicht berührt, eine Abspaltung eines der Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht unterliegenden Entgeltanteiles für das Werkstück nicht zulässig (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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