RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0220

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz (siehe § 66 Abs 1 AVG) oder selbst vorzunehmen (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0011).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050220.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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