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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz (siehe § 66 Abs 1 AVG) oder selbst vorzunehmen (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0011).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050220.X02Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012