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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Verordnung der BH Innsbruck vom 27.9.1982 betreffend ein Fahrverbot für LKW auf einem Gemeindeweg; angesichts des Zustandes des Weges und des Bedarfes, dem der Weg dient, vertretbare Annahme, daß der Weg für den Verkehr mit LKW (ohne Gewichtslimitierung) nicht geeignet sei; keine unsachliche Interessenabwägung; keine Verletzung der Erfordernisse des §94 f Abs1 litb StVO 1960 im Verordnungserlassungsverfahren; Abweisung des AntragesRechtssatz
Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung eines "Fahrverbots für Lastkraftfahrzeuge"; Gemeindeweg mit schlechtem Unterbau - Fahrverbot iSd §43 Abs1 litb Z1 StVO gerechtfertigt.
Der verordnungserlassenden Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Ortskenntnis des antragstellenden Gemeinderates und der konkreten Situation davon ausgegangen ist, daß die Straße für den Verkehr mit LKW an sich nicht geeignet ist und wenn sie angesichts des Bedarfes, dem die Straße dient (Zufahrt zu zwei landwirtschaftlichen Betrieben) die Verkehrsbeschränkung ohne Gewichtslimitierung verordnet hat. Die seinerzeitige Annahme des Verordnungsgebers über die Belastbarkeit der Straße wird durch ein im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Baubezirksamtes Innsbruck vom 11.6.1987 bekräftigt.
Die verordnungserlassende Behörde hat auch keine unsachgerechte Abwägung zwischen den Interessen der Anrainer, die Straße völlig ungehindert mit allen Fahrzeugen befahren zu können, und dem Interesse des Straßenerhalters und aller Straßenbenützer, daß die Gemeindestraße durch zu schwere Kfz nicht beschädigt werde, vorgenommen (vgl. VfSlg. 9739/1983, S 537 f).
An dieser Beurteilung vermag das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Behörde - wenn überhaupt - eine allgemeine Gewichtsbeschränkung nach §52 lita Z9c StVO zu verhängen gehabt hätte, nichts zu ändern. Der betreffende Gemeindeweg dient als einzige Zufahrtsstraße zu landwirtschaftlichen Anwesen. Das "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" gilt aber ohnehin nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen (vgl. §2 Abs2 StVO iVm §2 Z9 KFG). Es kann der verordnungserlassenden Behörde nicht der Vorwurf eines gesetzwidrigen Vorgehens gemacht werden, wenn sie eine Gefährdung des Straßenunterbaus durch solche landwirtschaftliche Zugmaschinen auf der einzigen Zufahrt zu zwei landwirtschaftlichen Anwesen in Kauf genommen hat, eine - nicht unbedingt notwendige - Gefährdung durch LKW aber nicht.
Darin, daß die Behörde vor Verordnungserlassung kein Sachverständigengutachten über die Belastbarkeit der Straße eingeholt hat, liegt keine (formelle) Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Die BH Innsbruck hat vor Verordnungserlassung eine Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol eingeholt, sodaß der Vorschrift des §94f Abs1 litb StVO Genüge getan wurde (vgl. VfSlg. 8086/1977, S 437). Weitere Verfahrensschritte, insbesondere die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen vor Verordnungserlassung, sieht die StVO für diesen Fall nicht vor.
Schlagworte
Straßenpolizei, StraßenpolizeiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V24.1987Dokumentnummer
JFR_10128789_87V00024_01