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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121;Rechtssatz
Ein Überprüfungsbescheid hat nur die Übereinstimmung der Ausführung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festzustellen, nicht aber über Einwendungen von Verfahrensparteien abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012