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27/01 RechtsanwälteNorm
AbgEO §70 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 738-739;Rechtssatz
Äußerungen eines Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu entlohnen. Devolutionsanträge sind im Rechtsanwaltstarifgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, doch bestimmt dessen Tarifpost 2 I 2, daß alle Schriftsätze im Exekutionsverfahren, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind, unter Tarifpost 2 fallen. Dies muß somit auch für Devolutionsanträge (im Exekutionsverfahren) gelten, unabhängig davon, mit welchen anderen Anträgen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140121.X04Im RIS seit
20.11.2000