RS Vwgh 1994/1/18 90/07/0149

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13a;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §27 Abs1 litf idF 1990/252;

Rechtssatz

Ergibt sich im Zuge des Überprüfungsverfahrens über eine Wasserbenutzungsanlage, daß die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist überschritten wurde, so kann die Behörde die Bewilligung nur dann ausdrücklich für erloschen erklären, wenn die Bauvollendungsfrist unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs 1 lit f WRG im Bewilligungsbescheid gesetzt worden war. Erfolgt jedoch eine derartige Rechtsbelehrung nicht, ist eine Erlöschungsfeststellung im Überprüfungsbescheid nicht vorgesehen und daher unzulässig (Hinweis Grabmayr-Rossmann, S 581, Anm 10).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070149.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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