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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Ergibt sich im Zuge des Überprüfungsverfahrens über eine Wasserbenutzungsanlage, daß die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bauvollendungsfrist überschritten wurde, so kann die Behörde die Bewilligung nur dann ausdrücklich für erloschen erklären, wenn die Bauvollendungsfrist unter ausdrücklichem Hinweis auf § 27 Abs 1 lit f WRG im Bewilligungsbescheid gesetzt worden war. Erfolgt jedoch eine derartige Rechtsbelehrung nicht, ist eine Erlöschungsfeststellung im Überprüfungsbescheid nicht vorgesehen und daher unzulässig (Hinweis Grabmayr-Rossmann, S 581, Anm 10).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070149.X04Im RIS seit
12.11.2001