RS Vfgh 1987/12/11 B875/86

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
StGG Art5
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6.12.1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg. LGBl 103/1983
Sbg KAO 1975 §49

Leitsatz

Vorschreibung eines Beitrages zum Betriebsabgang einer nicht von einer Gebietskörperschaft verwalteten Krankenanstalt an eine Stadtgemeinde; der der V zugrunde liegende §49 Abs1 KAG setzt nicht eine Zuordnung der allgemeinen Krankenanstalten als Standard-, Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalt voraus; §49 Abs1 litb enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Voraussetzungen für die Feststellung eines Gebietes als "Einzugsgebiet" erfüllt sein müssen; keine willkürliche Festlegung der Ausnahmen von den Krankenanstaltensprengeln; insgesamt also keine Bedenken gegen die V; keine Willkür; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6.12.1983 zur Festlegung der Beitragsbezirke und Krankenanstaltensprengel für die öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg, LGBl. 1983/103 (KAVO).

Soweit die beschwerdeführende Stadtgemeinde meint, die Verordnung sei schon deshalb gesetzwidrig, weil eine Zuordnung der allgemeinen Krankenanstalten als Standardkrankenanstalt, Schwerpunktkrankenanstalt oder Zentralkrankenanstalt bisher nicht stattgefunden habe, geht das Vorbringen schon insoferne ins Leere, als die der KAVO zu Grunde liegende Gesetzesstelle, nämlich §49 Abs1 KAO, eine Zuordnung dieser Art nicht zur Voraussetzung hat.

Die Beschwerdeführerin erhebt weiters den Vorwurf der Gesetzwidrigkeit der KAVO, weil die Krankenanstaltensprengel alle Gemeinden des Landes Salzburg erfassen, mit Ausnahme jener Gemeinden, die selbst Rechtsträger von Krankenanstalten sind, wohingegen §33 Abs3 des KAG, BGBl. 1957/1, eine Regelung, nach der ein ganzes Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist, dem Gesetzgeber vorbehalte, wovon der Salzburger Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht habe. Die Beschwerdeführerin ignoriert hiebei, daß die in §1 Z4 KAVO gewählte Verordnungstechnik insoferne schon dadurch im Wortlaut des §49 KAO offenkundig gedeckt ist, daß 5 Gemeinden ausgenommen sind (Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel erfassen also gar nicht das ganze Land). Aber auch der Sache nach treffen die Bedenken nicht zu, da §49 Abs1 litb KAO erlaubt, auch solche Gebiete als Krankenanstaltensprengel festzulegen, aus denen - möglicherweise - nur fallweise Krankenanstalten in Anspruch genommen werden; das Gesetz spricht vielmehr abstrakt von einem "über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebiet", enthält also keine Anhaltspunkte dafür, daß bestimmte Voraussetzungen - wie sie in der Beschwerde behauptet werden - für die Festlegung eines Gebietes als "Einzugsgebiet" erfüllt sein müßten.

Der beschwerdeführenden Stadtgemeinde ist aber auch nicht beizupflichten, wenn sie meint, daß die Festlegung der Ausnahmen von den Krankenanstaltensprengeln willkürlich erfolgt sei; die genannten Gemeinden sind jeweils Rechtsträger allgemein öffentlicher Krankenanstalten und haben demnach gemäß §49 Abs2 litc leg.cit. in dem dort bestimmten Ausmaß zu den Abgängen der Betriebs- und Erhaltungskosten beizutragen, sodaß von einer Unsachlichkeit der Regelung nicht die Rede sein kann.

Beitragsvorschreibung an Stadtgemeinde Salzburg zum Betriebsabgang einer Krankenanstalt gemäß §49 Abs2 und 4 KAO iVm §1 Z4 KAVO (Anlaßfall zu G102/87 ua. vom 11.12.1987).

Der vorgelegte Verwaltungsakt zeigt, daß die belangte Behörde nicht jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen hat; ebensowenig kann von einem gesetzlosen Vorgehen gesprochen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B875.1986

Dokumentnummer

JFR_10128789_86B00875_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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