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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Partei auch auf Basis eines namens ihres Rechtsvorgängers erstatteten Vorbringens ergangenen Bescheides nicht dazu berechtigt, den Ausbau eines auf ihrem Grundstück gelegenen Tümpels vorzunehmen, ändert dies nichts an ihrem Anspruch als Rechtsnachfolger darauf, daß über ihre gegen das Projekt eines Dritten (hier: Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage) erhobenen Einwendungen bescheidmäßig abgesprochen wird.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012