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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schließt die Möglichkeit des Leistungsbescheides den Feststellungsbescheid aus, ist das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da ansonsten eine Rechtsverletzung des Antragstellers insoweit vorliegt, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens Rechtskraftwirkung in jede Richtung äußert.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992070031.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011