RS Vwgh 1994/1/18 92/07/0031

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schließt die Möglichkeit des Leistungsbescheides den Feststellungsbescheid aus, ist das in einem solchen Fall erhobene Feststellungsbegehren nicht meritorisch zu erledigen, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da ansonsten eine Rechtsverletzung des Antragstellers insoweit vorliegt, als die Abweisung des Feststellungsbegehrens Rechtskraftwirkung in jede Richtung äußert.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070031.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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