RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0105

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs1;

Rechtssatz

Wird durch eine Deponie das Grundwasser und ein See verunreinigt, so gebietet das öffentliche Interesse eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 WRG, da nach § 105 Abs 1 lit e WRG die Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im öffentlichen Interesse gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070105.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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