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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 lite;Rechtssatz
Wird durch eine Deponie das Grundwasser und ein See verunreinigt, so gebietet das öffentliche Interesse eine Maßnahme nach § 138 Abs 1 WRG, da nach § 105 Abs 1 lit e WRG die Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im öffentlichen Interesse gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070105.X01Im RIS seit
12.11.2001