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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Als strafbarer Täter iSd im § 32 WRG enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt, obwohl sie zur Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070065.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009