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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
FlVfGG §8;Rechtssatz
Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist kein Organ des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde im Sinne des § 1 Abs 1 OÖ LAO, sondern gemäß § 8 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ein Organ der Zusammenlegungsgemeinschaft, die als juristische Person des öffentlichen Rechtes nur durch Organe handeln und ihrerseits die im § 1 Abs 1 OÖ LAO geforderte Bedingung der Verwaltung eingenommener Gelder als Organ - etwa des Landes - insoweit schon rein begrifflich nicht erfüllen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070125.X04Im RIS seit
15.05.2001