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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behauptung eines Nachbarn, daß sein Grundstück infolge des Bauvorhabens des Bauwerbers "keine ordnungsgemäße Zufahrt mehr" habe, hat nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 zum Gegenstand, weshalb durch die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg keine Rechte des Nachbarn verletzt werden. An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Hinweis darauf nichts zu ändern, daß zu jenen Bestimmungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, auch jene über die "Bebauungsweise" gehören, weil § 5 Abs 2 NÖ BauO 1976 keine Verpflichtung der Baubehörde enthält, iZm der Bewilligung eines Bauvorhabens auf die "Möglichkeit der Aufschließbarkeit von anderen Grundstücken Bedacht zu nehmen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009