RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0186

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §5 Abs2;
BauO NÖ 1976 §99 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung eines Nachbarn, daß sein Grundstück infolge des Bauvorhabens des Bauwerbers "keine ordnungsgemäße Zufahrt mehr" habe, hat nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 zum Gegenstand, weshalb durch die Verweisung dieser Einwendung auf den Rechtsweg keine Rechte des Nachbarn verletzt werden. An diesem Beurteilungsergebnis vermag auch der Hinweis darauf nichts zu ändern, daß zu jenen Bestimmungen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, auch jene über die "Bebauungsweise" gehören, weil § 5 Abs 2 NÖ BauO 1976 keine Verpflichtung der Baubehörde enthält, iZm der Bewilligung eines Bauvorhabens auf die "Möglichkeit der Aufschließbarkeit von anderen Grundstücken Bedacht zu nehmen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050186.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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