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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;Rechtssatz
Eine Befristung eines nach § 31c Abs 6 WRG verliehenen Wasserrechtes kann nicht auf eine analoge Anwendung des § 21 Abs 1 WRG gestützt werden, da eine solche nur im Fall einer echten (planwidrigen) Lücke zulässig wäre, welche aber nicht vorliegt. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNr XVII, GP S 24 f) zu entnehmen ist, soll die Neufassung des § 21 WRG einer geordneten und gedeihlichen Entwicklung der Wasserwirtschaft dienen und es ermöglichen, Wasserrechte und Anlagen von Zeit dahin zu überprüfen, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Das Instrument der Befristung des § 21 Abs 1 WRG zielt demnach auf eine sinnvolle Ordnung der nur beschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Gewässerbenutzung ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070153.X04Im RIS seit
12.11.2001