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L80209 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden WienNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Gemäß Art 139 Abs 6 zweiter Satz B-VG ist im Anlaßfall die Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 26.Juni 1985, PrZl 1949/85, Plandokument Nr 5827, die mit E VfGH 11.10.1993, V 217/90, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als sie sich auf den durch die Brigittagasse, die Dammstraße, die Pappenheimgasse und die Hartlgasse begrenzten Gebäudeblock bezieht, nicht mehr anzuwenden. Dem angefochtenen Bescheid wurde somit die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050002.X01Im RIS seit
20.11.2000