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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112;Rechtssatz
§ 27 Abs 1 lit f WRG meint die gemäß § 112 WRG festzusetzenden Baubeginnfristen und Bauvollendungsfristen. Verstreicht eine Bauvollendungsfrist, ohne daß eine (rechtzeitig beantragte) Fristverlängerung bewilligt wurde, so erlischt die wasserrechtliche Bewilligung bei einer Wasserbenutzungsanlage gemäß § 112 Abs 1 WRG jedoch nur dann kraft Gesetzes, wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 lit f WRG hingewiesen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990070149.X02Im RIS seit
12.11.2001