RS Vwgh 1994/1/18 90/07/0149

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112;
WRG 1959 §27 Abs1 litf idF 1990/252;

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 lit f WRG meint die gemäß § 112 WRG festzusetzenden Baubeginnfristen und Bauvollendungsfristen. Verstreicht eine Bauvollendungsfrist, ohne daß eine (rechtzeitig beantragte) Fristverlängerung bewilligt wurde, so erlischt die wasserrechtliche Bewilligung bei einer Wasserbenutzungsanlage gemäß § 112 Abs 1 WRG jedoch nur dann kraft Gesetzes, wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 lit f WRG hingewiesen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070149.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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