RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0154

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs7 idF 1977/015;

Rechtssatz

Aufgrund des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewähren. § 16 Abs 7 OÖ ROG idF LGBl 1977/15 enthält einen Immissionsschutz, dem Nachbarn ist also im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Widmung ein Mitspracherecht eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050154.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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