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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgrund des § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewähren. § 16 Abs 7 OÖ ROG idF LGBl 1977/15 enthält einen Immissionsschutz, dem Nachbarn ist also im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Widmung ein Mitspracherecht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050154.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009