RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0105

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;

Rechtssatz

§ 138 Abs 1 lit b WRG steht in engem Zusammenhang mit § 138 Abs 1 lit a WRG. Bei der Auslegung des § 138 Abs 1 lit b WRG ist zu beachten, daß diese Bestimmung Sachverhalte erfaßt, in denen entweder das öffentliche Interesse bzw das Interesse eines Betroffenen eine Beseitigung oder Sicherung des durch einen Gesetzesbruch geschaffenen Zustandes verlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070105.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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