Der dienstrechtliche und reisegebührenrechtliche Begriff der Dienstzuteilung bzw Versetzung decken sich nicht. Eine vorübergehende Dienstleistung iSd § 2 Abs 3 RGV muß zumindestens nach dem Wortlaut der Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Liegt eine Versetzung iSd § 2 Abs 4 RGV vor (hiebei könnte die lange Dauer der "Dienstzuteilung" eine Rolle spielen), kommt nur § 34 RGV in Betracht.