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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Rechtssatz
Gem § 13a Abs 2 erster Satz GehG sind rückforderbare Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach dem GehG gebührenden Leistungen hereinzubringen; nur auf Verlangen des Beamten ist gem § 13a Abs 3 GehG die Verpflichtung zum Ersatz mit Bescheid festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011