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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0174Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1955, § 4 Textzahlen 61 und 73) ist unter einer Wohnung ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungsinhabers und seiner Familie im weitesten Sinn zu dienen bestimmt ist. Es muß sich hiebei um einen baulich in sich abgeschlossenen Teil handeln. Das Wohnbedürfnis umfaßt den Aufenthalt in den Wohnräumen, das Schlafen, das Kochen und das Essen, die Möglichkeit der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung, Wäsche und anderen Habseligkeiten. Die Wohnstätte muß aber nach ihrer Lage und Größe geeignet sein, einem dauernden Wohnbedürfnis zu dienen, wobei deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 betragen darf. Sie muß auch innerhalb des Wohnverbandes ein WC enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990160173.X01Im RIS seit
03.04.2001