RS Vwgh 1994/1/19 90/16/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1;
WFG 1984 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0174

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (Hinweis Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1955, § 4 Textzahlen 61 und 73) ist unter einer Wohnung ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Wohnungsinhabers und seiner Familie im weitesten Sinn zu dienen bestimmt ist. Es muß sich hiebei um einen baulich in sich abgeschlossenen Teil handeln. Das Wohnbedürfnis umfaßt den Aufenthalt in den Wohnräumen, das Schlafen, das Kochen und das Essen, die Möglichkeit der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung, Wäsche und anderen Habseligkeiten. Die Wohnstätte muß aber nach ihrer Lage und Größe geeignet sein, einem dauernden Wohnbedürfnis zu dienen, wobei deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m2 betragen darf. Sie muß auch innerhalb des Wohnverbandes ein WC enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990160173.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten