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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0336Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/09/25 92/09/0218 1Stammrechtssatz
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen; so spricht etwa (im Beschwerdefall) die Briefform gegen die Annahme eines Bescheidwillens der Behörde
(Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 338 ff).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120335.X01Im RIS seit
03.04.2001