RS Vwgh 1994/1/19 93/12/0335

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §50 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0336

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/25 92/09/0218 1

Stammrechtssatz

An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen; so spricht etwa (im Beschwerdefall) die Briefform gegen die Annahme eines Bescheidwillens der Behörde

(Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 338 ff).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120335.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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