RS Vwgh 1994/1/19 93/12/0325

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §56;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §5 Abs2 idF 1992/436;
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978 §7 idF 1992/436;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp sind Prüfungsentscheidungen selbst nicht Bescheide, sondern Gutachten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist daher nicht zulässig, geprüft kann nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustandegekommen ist (Hinweis E 18.12.1989, 89/12/0044).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120325.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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