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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach stRsp sind Prüfungsentscheidungen selbst nicht Bescheide, sondern Gutachten. Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist daher nicht zulässig, geprüft kann nur werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustandegekommen ist (Hinweis E 18.12.1989, 89/12/0044).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120325.X01Im RIS seit
20.11.2000