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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wurde vom Fernsprechteilnehmer zwar die Höhe des vorgeschriebenen Fernmeldegebührenrückstandes mit dem Verdacht eines Mangels an den Einrichtungen bekämpft, aber die ziffernmäßige Richtigkeit des Gebührenrückstandes konkret nicht bestritten, insbesondere im Verwaltungsverfahren keine "Auflistung" des Rückstandes im einzelnen verlangt, ist die belangte Behörde nicht verhalten, dazu Stellung zu nehmen und diesbezügliche Darlegungen in die Begründung ihres Bescheides aufzunehmen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030226.X02Im RIS seit
20.11.2000