Durch die nachträgliche Verlegung des Dienstzuteilungsortes in den Wohnort ist im Hinblick auf den § 1 Abs 1 und auch § 22 Abs 5 RGV zu entnehmenden Gedanken, daß nur der Mehraufwand, der durch die Dienstzuteilung verursacht wird, durch die Zulage nach § 22 RGV ersetzt werden soll, der Anspruch auf Zuteilungsgebühr erloschen. Ebenso begründet ein solcher Mehraufwand, der keine Folge der Dienstzuteilung ist, sondern ausschließlich darauf gestützt wird, daß der Wohnort aus (und sei es aus zwingenden) Gründen in der privaten Sphäre des Beamten aus dem Dienstort wieder verlegt wurde, keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr, ist doch der angesprochene Mehraufwand keine Folge der Dienstzuteilung.