RS Vwgh 1994/1/19 93/16/0161

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 1; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/15/0154 2

Stammrechtssatz

Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung vermag dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Auch gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu

(Hinweis E 28.9.1965, 18/65; E 1.7.1964, 1861/63,

E 17.12.1963, 1446/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160161.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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