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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0225 E 26. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der Anspruch des Bundes auf Rückzahlung des Übergenusses kann, da keine bestimmte Formvorschrift besteht, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74, E 28.4.1977, 2595/76, VwSlg 9309 A/1977), die Geltendmachung des Ersatzanspruches hat nicht mittels Bescheid zu erfolgen. Die Rechtsauffassung, es sei für die Berechnung der Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides auszugehen, ist durch das Gesetz nicht gedeckt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011