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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder einer zollrechtlichen Erklärungspflicht ist als Mittel zur Begehung des Schmuggels anzusehen. § 35 Abs 1 FinStrG gewährleistet durch die Gleichsetzung von Verstößen gegen die Stellungspflicht mit Verletzungen der zollrechtlichen Erklärungspflichten, daß nicht etwa derjenige, der die Ware auf den Amtsplatz bringt, aber eine falsche Anmeldung abgibt, straffrei ausgeht (Hinweis OGH 10.12.1985, 10 Os 150/84, EvBl 986/174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160110.X01Im RIS seit
20.11.2000