§ 1 Abs 2 DVV steht nicht im Widerspruch zu § 2 Abs 5 erster Satz DVG 1984, der das Angehören eines Beamten zu einer Dienststelle (Hinweis VfSlg 3612/1959, E 25.3.1981, 09/1184/80) als ein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung der Zuständigkeit bestimmt. Dies folgt aus der Systematik des § 2 Abs 2 Satz 1 DVG 1984 (subsidiäre Generalzuständigkeit der obersten Dienstbehörde als erste Instanz) und § 2 Abs 2 Satz 2 DVG 1984 (Ermächtigung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Satz 1 auf unmittelbar nachgeordnete Dienststellen als nachgeordnete Dienstbehörden). Wird nämlich von der Ermächtigung nach Satz 2 nicht Gebrauch gemacht, ist für alle ressortangehörige Beamte, gleichgültig, ob sie dem obersten Verwaltungsorgan oder einer nachgeordneten Dienststelle im Ressortbereich angehören, die Dienststelle beim Obersten Verwaltungsorgan Dienstbehörde erster und letzter Instanz. Die Ermächtigung nach Satz 2 zur Delegation dieser Zuständigkeiten zur Gänze oder zum Teil ist ausschließlich anhand der dort genannten Determinanten vorzunehmen. Soweit in der Verordnung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeitsübertragung vorgenommen wird, bleibt es bei der umfassenden subsidiären generellen Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde. Unter Berücksichtigung dieser subsidiären Generalzuständigkeit der obersten Dienstbehörde kann iVm den Verordnungsdeterminanten nach § 2 Abs 2 Satz 2 DVG 1984 die Zuständigkeitsübertragung in einer Weise vorgenommen werden, daß die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde auch für ressortangehörige Beamte weiterhin gewahrt bleibt, die nicht diesem obersten Verwaltungsorgan angehören. Insofern ist § 2 Abs 5 Satz 1 DVG 1984 keine Schranke für die Verordnungsermächtigung nach § 2 Abs 2 Satz 2 DVG 1984.