RS Vwgh 1994/1/19 93/16/0161

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §207 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §7;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0009 E 20. April 1989 VwSlg 6396 F/1989; RS 2

Stammrechtssatz

Zum Unterschied vom Abgabenbescheid iSd § 198 BAO stellt die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung eine Erhebungsmaßnahme dar (Hinweis E 1.7.1964, 1861/63). Demnach sind für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160161.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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