RS Vwgh 1994/1/19 91/12/0213

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Allein daraus, daß ein Beamter das Formular, das der detaillierten Angabe von Überstunden dient, pflichtwidrig ausgefüllt hat, kann die Ungebührlichkeit der empfangenen Überstundenleistung nicht geschlossen werden. Vielmehr ist der Sachverhalt unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Beweismittel von Amts wegen zu ermitteln, da ein solches Formular keine Verschiebung der Beweislast bewirkt.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991120213.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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