RS Vwgh 1994/1/19 93/16/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/9 S 731-732;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/63 E VS 3. Dezember 1964 VwSlg 3190 F/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein Bestandvertag derart auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, daß beide Vertragsteile - abgesehen von besonders vereinbarten einzelnen Auflösungsgründen - durch die vereinbarte Zeit an den Vertrag gebunden sind, bleibt nach Ablauf dieser bedungenen Vertragsdauer der Vertrag, wenn nicht einer der Teile erklärt, das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, durch einen weiteren bestimmten Zeitraum und nach Ablauf dieses Zeitraumes unter denselben Bedingungen wieder durch den gleichen Zeitraum in Kraft und ist die Zahl dieser Verlängerungen von vornherein nicht begrenzt, dann liegt ein Bestandvertrag auf eine bestimmte Zeit, nämlich auf die zunächst bedungene Vertragsdauer und weiterhin auf unbestimmte Zeit vor. Die Gebühr ist in diesem Falle von dem auf die ganze zunächst bedungene Vertragsdauer entfallenden Entgelt und darüber hinaus vom dreifachen Jahresbetrag des Entgeltes zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160159.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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