RS Vwgh 1994/1/19 93/03/0262

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §94 Abs3 lita;
JagdG Bgld 1988 §94 Abs5;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 94 Abs 3 lit a Bgld JagdG 1989 und § 94 Abs 5 Bgld JagdG 1989 räumen dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdgebietes keine im Verwaltungsweg durchzusetzenden subjektiven Rechte ein. Eine nach § 94 Abs 5 Bgld JagdG 1989 erteilte Bewilligung greift daher nicht unmittelbar in seine Rechte ein. Ein allfälliges Interesse an der Nichterteilung einer solchen Bewilligung ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH begründen kann (Hinweis Ringhofer, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage S 417).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030262.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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