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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 94 Abs 3 lit a Bgld JagdG 1989 und § 94 Abs 5 Bgld JagdG 1989 räumen dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdgebietes keine im Verwaltungsweg durchzusetzenden subjektiven Rechte ein. Eine nach § 94 Abs 5 Bgld JagdG 1989 erteilte Bewilligung greift daher nicht unmittelbar in seine Rechte ein. Ein allfälliges Interesse an der Nichterteilung einer solchen Bewilligung ist als ein bloß wirtschaftliches Interesse anzusehen, welches aber weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH begründen kann (Hinweis Ringhofer, Die österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage S 417).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030262.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011