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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Daß die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eines Beamten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung gefährden könnte, hat die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu objektivieren; dies kann durch einen bloßen Hinweis auf die Medienberichterstattung, die schon aufgrund ihrer anderen Zielsetzung nicht den rechtsstaatlichen Verfahrensansprüchen genügen muß, keinesfalls ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120092.X12Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011